Satzung

Die Satzung des Krefelder Eislauf-Verein 1981 e.V.

§ 1 Bezeichnung des Vereins

Der Verein führt den Namen Krefelder Eislauf-Verein 1981 e.V.. Der Verein hat seinen Sitz in Krefeld und ist beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Krefeld unter der Nummer 40 VR 1875 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins/ Ziele/Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der

Abgabenordnung. Der Verein erkennt die Regelung nach Anlage 1 zu § 60 AO in der aktuellen Fassung als maßgeblich für den Verein an und die Satzung des Vereins nimmt ausdrücklich Bezug auf diese Regelung und macht diese Regelung zum Bestandteil der Satzung. Der Vereinszweck ist auf die Förderung des Eishockeysports – insbesondere in seiner Ausprägung als Eishockey-Amateur-Sport – und anderer verwandter Sportarten gerichtet. Die Verwirklichung des Vereinszwecks zielt vor allem auf die Erfüllung folgender Aufgaben ab:

a) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude;

b) zielbewusster Aufbau und Weiterführung der Jugendarbeit im Eishockeysport auf breiter Basis und Förderung der Ausbildung junger Talente als Nachwuchs für den Spitzensport;

c) Einstellung von Trainern, Übungsleitern und Betreuern für die aktiven Eishockeysportler aller Alters- und Leistungsklassen;

d) Durchführung von Trainingsstunden zur sportlichen Leistungssteigerung und -erhaltung währende der Saison und auch außerhalb dieser Monate;

e) Teilnahme an Wettkämpfen, die durch den Landes- und Bundesverband ausgeschrieben werden

f) die Durchführung von Veranstaltungen, die dem Leistungsvergleich oder der Vorbereitung dienen (Freundschafts- und Trainingsspiele);

g) Pflege der internationalen Verständigung.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

3. Bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder der Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder keine Anteile des Vereinsvermögens. Das Vereinsvermögen unterliegt der Verwaltung des Vorstandes, der es zur Verwirklichung des Vereinszweckes verwenden darf.

4. Bei Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen an die Stadt Krefeld, die es unmittelbar an einen gemeinnützigen Eishockey-Sportverein oder in Ermangelung eines solchen einem anderen gemeinnützigen Sportverein, der Amateur-Leistungssport betreibt und im Stadtgebiet der Stadt Krefeld ansässig ist, zuleitet.

§ 3 Geschäftsjahr/Mitgliedschaft

1. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Mai und endet mit dem 30. April des folgenden Jahres.

2. Der Verein umfasst

a) ordentliche Mitglieder (natürliche und juristische Personen);

b) jugendliche Mitglieder

c) Ehrenmitglieder;

d) beitragsfreie Mitglieder.

Ordentliches Mitglied des Krefelder Eislauf-Verein 1981 e.V. kann jeder Bürger werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Als jugendliche Mitglieder des Krefelder Eislauf-Verein 1981 e.V. gelten diejenigen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit. Beitragsfreie Mitglieder sind die Mitglieder, die nicht in der Lage sind den erhobenen Beitrag zu leisten. Auf Antrag dieses Mitglieds und nach Nachweis seiner wirtschaftlichen Gesamtsituation, kann der Vorstand beschließen, dass ein Mitglied von der Entrichtung des Beitrages befreit wird.

3. Ordentliche Mitglieder, beitragsfreie Mitglieder und Ehrenmitglieder haben volles Wahl- und Stimmrecht, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Jugendliche Mitglieder haben kein Wahl- und Stimmrecht, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Ordentliche Mitglieder, beitragsfreie Mitglieder und Ehrenmitglieder dürfen ihr Wahlrecht in der Mitgliederversammlung dann ausüben, wenn sie länger als 12 Monate Mitglied des Vereins sind.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Mit dem Aufnahmeantrag ist die An-erkennung der Satzung und der Ordnungen des Vereins verbunden. Über den Aufnahmean-trag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Antrag auf Mitgliedschaft ab, so kann die die Aufnahme begehrende Person zur folgenden Mitgliederversammlung einen Antrag einreichen, wonach über den Antrag auf Mitgliedschaft durch die Mitgliederversammlung zu entscheiden ist. Auf diese Möglichkeit hat der Vorstand hinzuweisen, wenn dieser den An-trag auf Mitgliedschaft ablehnt.

§ 5 Beginn der Mitgliedschaft, Beiträge der Mitglieder

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung der Aufnahme. Das Vereinsmitglied ist verpflichtet, Beiträge zu zahlen, die Satzung einzuhalten und die Be-schlüsse des Vereins und seines Vorstandes zu befolgen. Alle Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder und der beitragsfreien Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr und Jahres-beiträge, die im Voraus als Bringschuld zu entrichten sind; der Verein kann Beiträge einzie-hen lassen. Im Einzelfall kann der Vorstand auf begründeten Antrag Zahlungsfälligkeiten ändern sowie von rückständigen oder zukünftigen Verpflichtungen befreien.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Tod;

b) Kündigung;

c) Ausschluss;

Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft schriftlich innerhalb einer Frist von 3 Monaten vor Ende des Geschäftsjahres kündigen. Die Kündigungswirkung tritt dann zum Beginn des fol-genden Geschäftsjahres ein. Die Kündigung hat das Mitglied an den Vorstand des Vereins zu richten.

§ 7 Ausschluss eines Mitgliedes

Auf Ausschluss eines Mitgliedes kann der Vorstand erkennen

a) wenn sich das Mitglied eines groben Verstoßes gegen die Satzung oder Ordnung des Vereins schuldig gemacht hat und trotz schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand den Verstoß fortsetzt oder widerholt.;

b) wenn die Mitgliedschaft wegen des Verhaltens des Mitglieds innerhalb oder außer-halb des Vereins für den Verein als nicht mehr tragbar erscheint;

c) wenn ein Mitglied länger als 6 Monate nach Absendung einer schriftlichen Mahnung seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist.

Der Ausschluss ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied mitzuteilen.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Etwa ausgegebene Mitgliedsausweise und Gegenstände des Vereinsvermögens sind nach Beendigung der Mitgliedschaft ohne besondere Aufforderung unverzüglich herauszugeben; ein Zurückbehaltungsrecht hieran besteht nicht.

§ 9 Ordnungsmaßnahmen / Maßnahmen / Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung und/ oder ihnen gegenüber dem Verein obliegen-den Verpflichtungen verstoßen, können unbeschadet der nach dieser Satzung weitergehen-den Rechte des Vereins vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis;

b) angemessene Geldstrafe;

c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Maßregelungen sind dem Mitglied mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung;

b) der Vorstand;

c) der Verwaltungsrat.

In die Organe des Vereins ist jedes volljährige Vereinsmitglied wählbar. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das Mitglied bereits das Recht zur Wahl erworben hat. Die Mitarbeit in den Organen ist grundsätzlich ehrenamtlich.

§ 11 Amtsdauer der Vorstandsmitglieder

Die Amtsdauer des Vorstandsmitgliedes beträgt vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den Ordnungen des Vereins 2 Jahre. Seitens der Mitgliederversammlung gewählte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur erfolgten Neuwahl im Amt; die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann der restliche Vorstand ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit kommissarisch bestimmen. Das kommissarisch bestellte Vorstandsmitglied stellt sich der Wahl durch die Mitglieder auf der folgenden ordentlichen und/oder außerordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 12 Sitzungen des Vorstandes/Beschlüsse

Der Verlauf der Sitzungen des Vorstandes und des Verwaltungsrates ist unter Wiedergabe der gefassten Beschlüsse in einer Niederschrift festzuhalten. Sie ist vom Sitzungsleiter zu

unterzeichnen und von in der nächsten Sitzung des Vorstandes und des Verwaltungsrates zu genehmigen. Niederschriften dieser Sitzungen sind in der Geschäftsstelle des Vereins aufzubewahren. Die Beschlüsse des Vorstandes und des Verwaltungsrates werden mehrheitlich gefasst. Der Vorstand und/oder der Verwaltungsrat können sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für z.B.

a) die Entgegennahme der Jahressportberichte;

b) die Entgegennahme des Arbeitsberichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr;

c) die Entlastung des Vorstandes;

d) die Wahl und Abwahl Besetzung des Vorstandes;

e) die Wahl des Kassenprüfers

f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

g) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren und etwaige Umlagen;

h) die Regelung des Verfahrens in der Mitgliederversammlung;

i) sonstige Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die ordnungsgemäß auf die

Tagesordnung gesetzt wurden.

§ 14 Mitgliederversammlung

Alljährlich findet einmal im Geschäftsjahr, in der Regel zwischen dem 1. Mai und dem 30. September eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, in der nach der Satzung notwendige Wahlen und die sonstigen der Beschlussfassung der Versammlung unterliegenden Gegenstände behandelt werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen

a) auf Beschluss des Vorstandes;

b) wenn mindestens 25% aller Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte als Wirksamkeitsvoraussetzungen beim für die Einberufung der Mitgliederversammlung zuständigen Organ beantragen. Der An-trag kann von den Mitgliedern, die die Einberufung begehren, in einem einheitlichen Antrag formuliert werden. Dem Antrag muss zwingend zu entnehmen sein, welches Vereinsmitglied diesen Antrag gestellt hat.

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung, Anträge zur Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 3 Wochen ( den Tag der Absendung nicht mitgerechnet ) einberufen. Hierbei ist jedes Vorstandsmitglied einzeln zur Einladung zur Mitgliederversammlung berechtigt. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens enthalten

a) Entgegennahme der Berichte;

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,

c) Entlastung des Vorstandes;

d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind;

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

2. Die schriftlichen Anträge der Mitglieder auf Ergänzung der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung müssen spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin in der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein. Sie werden den Mitgliedern spätestens in der Mitgliederversammlung bekanntgegeben und gelten damit als fristgerecht auf die Tagesordnung gesetzt. Ein Antrag auf Abwahl des Vorstandes kann nicht als Antragsergänzung der Tagesordnung gestellt werden.

3. In der Mitgliederversammlung können Anträge der Mitglieder, soweit es sich nicht um Abänderungs- oder Ergänzungsanträge zu einem gestellten Antrag handelt, nur mit der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 16 Zutritt zur Mitgliederversammlung, Stimmberechtigung in der Mitgliederversammlung

1. Der Zutritt zur Mitgliederversammlung und die Stimmabgabe können vom Nachweis der Mitgliedschaft abhängig gemacht werden.

2. Stimmberechtigt sind die in der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder, beitragsfreien Mitglieder und Ehrenmitglieder, vgl. § 3 Abs.2 der Satzung. Die Stimme ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden geleitet, der die Leitung der Mitgliederversammlung auf einen Dritten übertragen kann, der Mitglied des Vereins ist.

3. Ein Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmt. Ein satzungsändernder Antrag bedarf zur Annahme der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist angenommen, wenn eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmt.

4. Abstimmungen müssen geheim erfolgen, wenn dies von 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

§ 17 Vorstand/Verwaltungsrat

1. Der Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Sportobmann

Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder wählen, die den Kreis der in § 17 Ziff. 1 bezeichneten Vorstandsmitglieder erweitert. Der Vorstand bestimmt ferner die Mit-glieder des Verwaltungsrates.

2.

Der Verwaltungsrat besteht aus Personen, die den Vorstand beratend unterstützen, wobei diese Personen nicht zwingend Mitglied des Vereins sein müssen. Die Rolle des Verwaltungsrates ist auf eine ausschließlich beratende Tätigkeit im Hinblick auf sportliche, rechtliche und kaufmännische Angelegenheiten beschränkt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden durch den Vorstand auf die Dauer von 2 Jahren ab dem Tag der Wahl gewählt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen nicht zwingend Vereinsmitglieder sein. Vorstandsmitglieder können keine Mitglieder des Verwaltungsrates sein. Der Verwaltungsrat soll aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen, der die Empfehlungen des Verwaltungsrates dem Vorstand übermittelt. Der Verwaltungsrat tagt mindestens einmal im Halbjahr.

§ 18 Vertretung des Vereins

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist gemäß §26 BGB alleine vertretungsberechtigt.

§ 19 Kassenprüfung/Kassenprüfer

Die Kasse und die Buchführung sind jährlich mindestens einmal von 2 Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und zwar dergestalt, dass jährlich ein Kassenprüfer wechselt. Die Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.

§ 20 Haftung des Vereins/Haftungsbeschränkung

Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Vertreter des Vereins. Dieses gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedsrechte (Teilnahme am Spiel und Trainingsbetrieb) entstehen und für Schäden aus Unfall und Diebstählen. Eine Haftung des Vereins besteht ferner nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Benutzung der Anlagen, Einrichtungen und Geräte im Rah-men der Vereinsveranstaltungen erleiden. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit Schäden durch Versicherungen gedeckt sind.

§ 21 Haftung

Die Mitglieder des Vorstandes haften gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur im Falle vorsätzlichen oder grob vorsätzlichen Verhaltens. § 31 a BGB gilt entsprechend.

§ 22 Satzung/Ordnungen

Die Satzungen und Ordnungen des Eishockeyverbandes NRW e.V.(EHV), die Satzungen und Ordnungen des Deutschen Eishockeybundes e.V.(DEB), die einer einheitlichen Ordnung des Eissports dienen, sind in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. Zu diesen Bestimmungen gehören die vom DEB als dem zuständigen Fachverband aufgestellten allgemeinen im Deutschen Eishockey –Sport anerkannten Regeln. Unmittelbar verbindlich sind auch die Entscheidungen, die von der den nach Satzung und Ordnung des DEB zuständigen Organen gegenüber dem Verein getroffen werden.

§ 23 Allgemeines

Soweit einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind, wird der Bestand der Satzung im Übrigen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall auf der nächsten Mitgliederversammlung durch eine solche zu ersetzen, deren rechtlicher und wirtschaftlicher Sinngehalt dem der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

§ 24 Inkrafttreten der Satzung

Diese Neufassung der Satzung tritt unmittelbar mit ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am Tage ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Damit sind zugleich alle anders lautenden oder entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft gesetzt.

Fassung: 22.09.2016